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Wahlen

  • Landtagswahl 2026

    Bereitschaftserklärung Wahlehrenamt Landtagswahl 2026

    Die Wahlperiode des Landtages beträgt fünf Jahre. Bei den Landtagswahlen sind Deutschewahlberechtigt und wählbar, soweit sie dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

    In der Gemeinde, in der Sie mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

    Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die am 37. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und meinen, wahlberechtigt zu sein, können bis zum 23. Tag vor der Wahl einen Antrag Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen oder bei der Gemeinde bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 12 Uhr einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

    Einen Wahlschein benötigen Sie, wenn Sie in einem anderen Wahlraum als in dem zugewiesenen wählen wollen oder wenn Sie Ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben möchten.

    Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl im Wahlraum teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

    Sie haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen, eine Erststimme für den Wahlkreiskandidaten und eine Zweitstimme für die Landesliste.

    Die Gemeinde teilt mit der Wahlbenachrichtigung und durch öffentliche Bekanntmachung mit, welche Wahlräume behindertengerecht (barrierefrei) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach.

    Sollten Sie aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahlraum oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahlraum können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Blinde oder sehbehinderte Wähler und Wählerinnen können eine Stimmzettelschablone verwenden.

    In den Wahlräumen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden.

    Die nächste Wahl des Landtages findet am 20. September 2026 statt.

    Handlungsgrundlagen:

    Weiterführende Informationen:

    Auf den Seiten der Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden Sie
    weitere Informationen über die Kommunalwahlen. Die Bundeszentrale für politische Bildung
    informiert über verschiedene Wahlthemen.

    Kontakt

    Frau Christin Gau
    Amt für Hauptverwaltung und Bürgerdienste
    Wahlen/OA/Gewerbe
    Warener Chaussee 55a
    17217 Penzlin

    Telefon+49 3962 2551-67
    Fax+49 3962 2551-52
    c.gau@penzlin.de

  • Die wichtigsten Fragen zum Wahlehrenamt

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wahlehrenamt

    Auch für die kommenden Wahlen benötigen wir wieder Ihre Unterstützung.

    Zu vielen Fragen rund um das Wahlehrenamt finden Sie auf dieser Seite wichtige Hinweise.

    Wie und wo kann ich mich als Wahlhelfer*in melden?

    Wenn Sie sich für die Übernahme des Wahlehrenamtes entschieden haben, können Sie sich mit der Bereitschaftserklärung Bundestagswahl anmelden.

    (Diese Bereitschaftserklärung wird bei jeder Wahl neu benötigt.)

    Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Christin Gau unter Telefonnummer 03962 2551-67 oder per E-Mail unter c.gau(@)penzlin.de zur Verfügung.

    Was sind die Voraussetzungen, um als Wahlhelfer*in tätig zu werden?

    Bundestagswahlen

    Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Bundestagswahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.
    Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
    • sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z.B. Wahlausschuss sein.

    Europaparlaments-/Kommunalwahl

    Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer für die Kommunalwahl kann jede wahlberechtigte Person fungieren.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger, die am Wahltag

    • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    • seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder
    • sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer darf selbst nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson eines Wahlvorschlages oder Mitglied in einem anderen Wahlorgan z.B. Wahlausschuss sein.

    Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?

    Alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglied eines Wahlvorstandes.

    Wahlvorstände bestehen (für jedes Urnenwahllokal und jedes Briefwahllokal) aus:

    • Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
    • stellvertretenden Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher,
    • Schriftführerin/Schriftführer
    • stellv. Schriftführerin/ stellv. Schriftführer und
    • Beisitzerin/Beisitzer

    Was sind die Aufgaben?

    Die Aufgaben des Wahlvorstandes sind unter anderem Folgende:

    • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
    • Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahllokal
    • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grundlage des Wählerverzeichnisses
    • Überprüfung von Wahlscheinen
    • Ausgabe des Stimmzettels
    • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
    • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
    • gegebenenfalls Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
    • Zählung der Wähler
    • Zählung der Stimmen
    • Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse und deren Bekanntgabe im Wahllokal

    Innerhalb des Wahlvorstandes sind die Aufgaben entsprechend der verschiedenen Funktionen differenziert. Weitere Informationen zu den jeweiligen Aufgaben folgen gesondert mit der Berufung. In einem Briefwahllokal entfallen alle Aufgaben, die mit der direkten Stimmenabgabe der Wahlberechtigten am Wahltag im Zusammenhang stehen.

    Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.

    Sollten am Wahltag Fragen aufkommen, steht Ihnen die Gemeindewahlbehörde ganztätig telefonisch zur Verfügung.

    Merkblatt Briefwahlvorstand
    Merkblatt Urnenwahlvorstand

    Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung?

    Die Aufwandsentschädigung für die anstehenden Wahlen ist wie folgt gestaffelt:

    • Wahlvorstehende, sowie dessen Stellvertretung 100,00 Euro
    • Schriftführende, sowie dessen Stellvertretung 80,00 Euro
    • Beisitzende 60,00 Euro

    Darüber hinaus wird am Wahltag eine Werbeprämie in Höhe von 20,00 Euro an Wahlhelfende ausgezahlt, welche eine Person werben, die erstmals Wahlhelfende wird. Die Prämie wird nur für eine einzige Werbung gezahlt und nur, wenn auch beide tatsächlich bei der Wahl anwesend waren.

    Wie wird die Aufwandsentschädigung gezahlt?

    Die Entschädigung wird direkt vor Ort nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit in bar ausgezahlt.

    Wie lange dauert der Einsatz?

    Urnenwahllokal

    • ab 7.30 Uhr (Wahlvorsteher/innen bereits ab 6.30 Uhr) Vorbereitung der Wahl
    • 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Besetzung des Wahllokals während der Wahlzeit
    • ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
    • Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde

    Briefwahllokal

    • ab 14.30 Uhr Vorbereitung der Wahl
    • ab 15.00 Uhr Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe
    • ab 18.00 Uhr Stimmenauszählung bis zur ordnungsgemäßen Feststellung des Wahlergebnisses, was je nach Umfang der Wahl einige Stunden dauern kann
    • Wahlvorsteher/innen übergeben anschließend die jeweiligen Niederschriften und Unterlagen an die Gemeindewahlbehörde
    • Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.

    Pausen sind in Abstimmung mit der/dem Wahlvorsteher/in und unter Absicherung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes möglich.

    Standort Gemeindewahlbehörde:

    Amt Penzliner Land
    Warener Chaussee 55a, 17217 Penzlin

    Wann werden die Berufungen für das Wahlehrenamt versendet?

    Die Berufungen für das Ehrenamt werden ca. 2 Monate vor dem Wahltermin versandt.

    Wo und in welcher Funktion werde ich eingesetzt?

    Mit der Berufung erhalten Sie die Information, in welchem Urnen- bzw. Briefwahlbezirk und in welcher Funktion Sie eingesetzt werden. Bei der Planung der Wahleinsätze sind wir bestrebt, die Wünsche der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berücksichtigen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes jedoch Vorrang hat.

    Wann und wo finden die Schulungen statt?

    Schulungen sind erforderlich für:

    • Wahlvorsteher/innen
    • stellvertretende Wahlvorsteher/innen
    • Schriftführer/innen
    • Beisitzer/innen

    Mit der Berufung erhalten Sie Ort und Zeit der Schulung. Die Schulungen werden in Präsenzform durchgeführt.

    Wie kann ich am Wahltag mein aktives Wahlrecht ausüben?

    Als Wahlhelfer/in haben Sie die Möglichkeit

    • in der Pause in Ihrem Wahlbezirk zu wählen,
    • einen Wahlschein zu beantragen, um zur Urnenwahl in einem anderen Wahlbezirk zu wählen oder
    • Briefwahlunterlagen anzufordern und Ihre Stimme im Vorfeld abzugeben.

    Werden Fahrtkosten erstattet?

    Für zwingende Fahrten am Wahltag werden die Fahrtkosten auf Antrag erstattet, wenn man außerhalb des eigenen Wahlbezirks eingesetzt wird. Ausnahmen sowie Regelungen für Wahlhelfende, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Amtsbereiches haben, werden im Einzelfall geprüft.

    Wird die Aufwandsentschädigung als Einkommen angerechnet?

    Die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei und finden ebenso bei Beziehern von Sozialleistungen keine Anrechnung.

    Wie bin ich am Wahltag versichert?

    Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind über die Gemeindewahlbehörde unfallversichert.

  • Freiwillige Meldung als Wahlhelfer

    Freiwillige Meldung als Wahlhelfer

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher, Schriftführerinnen oder Schriftführer und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde, das Amt oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundeswahlgesetz (BWahlG)
    Bundeswahlordnung (BWO)

    Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Keine

    Verfahrensablauf

    Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeindewahlbehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde melden.

    Fristen

    Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Frau Gau (Kontaktdaten siehe unten) auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung für die anstehenden Wahlen ist wie folgt gestaffelt:

    • Wahlvorstehende, sowie dessen Stellvertretung 100,00 Euro
    • Schriftführende, sowie dessen Stellvertretung 80,00 Euro
    • Beisitzende 60,00 Euro

    Darüber hinaus wird am Wahltag eine Werbeprämie in Höhe von 20,00 Euro an Wahlhelfende ausgezahlt, welche eine Person werben, die erstmals Wahlhelfende wird. Die Prämie wird nur für eine einzige Werbung gezahlt und nur, wenn auch beide tatsächlich bei der Wahl anwesend waren.

    Ansprechpartner

    Auskünfte erteilt Frau Christin Gau unter Rufnummer 03962 2551-67 oder c.gau(@)penzlin.de.

    Formular zur Freiwilligen Meldung als Wahlhelfer - Bereitschaftserklärung Bundestagswahl

  • Wahl der Landrätin/des Landrates 2025

    Wahl der Landrätin/des Landrats 2025

    Bereitschaftserklärung Landratswahl

    Wahl der Landrätin/des Landrates

    Die rechtlichen Grundlagen für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Landrätin/ zum Landrat in Mecklenburg-Vorpommern finden sich insbesondere in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und im Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V.

    Bei der Landratswahl benötigt die Kandidatin oder der Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, um Landrätin oder Landrat zu werden. Wird diese im ersten Wahlgang von keiner Kandidatin oder keinem Kandidaten erreicht, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Bewerbern statt, bei der die relative Mehrheit reicht. Bewerber für das Landratsamt dürfen nicht älter als 60 Jahre sein, Amtsinhaber dürfen sich jedoch bis zum Alter von 64 Jahren zur Wiederwahl stellen.

    Die Termine für diese Wahl und einer möglicher Stichwahl werden durch den Kreistag festgelegt.

    Die nächste Wahl der Landrätin/des Landrates findet am 11. Mai 2025 statt. Termin für eine mögliche Stichwahl ist der 25. Mai 2025.

    Handlungsgrundlagen:

    Weiterführende Informationen:

    Auf den Seiten der Landeswahlleiterin des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden Sie weitere Informationen über die Kommunalwahlen. Die Bundeszentrale für politische Bildung informiert über verschiedene Wahlthemen.

     

  • Schöffenwahl 2023

    Bekanntmachung

    Formular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (Schöffen)

    Link zum GVG (gesetzliche Grundlage zur Schöffenwahl)

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Kontakt

  • Frau Christin Gau
    Amt für Hauptverwaltung und Bürgerdienste
    Wahlen/OA/Gewerbe
    Warener Chaussee 55a
    17217 Penzlin

    Telefon+49 3962 2551-67
    Fax+49 3962 2551-52
    c.gau(@)penzlin.de